Autor: Löbe |
§ 34 Abs. 1 EStG ist grundsätzlich bei allen Einkunftsarten anwendbar. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, der Haushaltsfreibetrag und die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge sind zunächst bei den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften zu berücksichtigen. Sind in dem Einkommen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft enthalten und bestehen diese zum Teil aus außerordentlichen Einkünften, die nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern sind, so ist hinsichtlich der Anwendung dieser Vorschrift der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG zunächst von den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abzuziehen (R 34.1 EStR 2012).
Die Fünftelungsregelung des § 34 Abs. 1 EStG kommt für folgende außerordentliche Einkünfte in Betracht (§ 34 Abs. 2 EStG):
Veräußerungs- und Aufgabegewinne von Betrieben und Teilbetrieben |
Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nach §§ 14, 14a, 16, 18 Abs. 3 EStG |
Nutzungsvergütungen und Zinsen i.S.d. § 24 Nr. 3 EStG, soweit diese für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden |
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten |
Als Teilbetrieb i.S.d. § 16 EStG gilt auch die 100%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.
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