Berechnung der Steuer nach § 34 Abs. 1 EStG

Autor: Löbe

Anwendung und Berechnungsschritte

Dem Normzweck entsprechend wird die Anwendung des §  34 EStG grundsätzlich zu einer Tarifermäßigung führen, in Ausnahmefällen ergibt sich aber ein ungünstigerer Tarif. Die Entlastungswirkung des §  34 Abs.  1 EStG hängt im Einzelfall von einer Vielzahl von Faktoren ab. §  34 Abs.  1 EStG bewirkt keine Tarifermäßigung, wenn die übrigen Einkünfte bereits bis in die obere Proportionalzone reichen. Die Tarifermäßigung ist am größten, wenn ausschließlich außerordentliche Einkünfte vorliegen, und zwar in Höhe des fünffachen oberen Grenzbereichs der Progressionszone.

Hinweis

Daher sollten nicht begünstigte Einkünfte möglichst für den Veranlagungszeitraum der Anwendung des §  34 Abs.  1 EStG reduziert oder zumindest in möglichst großem Umfang aus diesem Veranlagungszeitraum in andere Jahre verlagert werden.

Trotz der nach dem Wortlaut zwingenden Anwendung des besonderen Tarifs (§  34 Abs.  1 Satz 1 EStG "ist") führt die Finanzverwaltung von Amts wegen eine Günstigerprüfung durch, nach der der besondere Tarif in den Ausnahmefällen - dann allerdings vollständig und nicht auf einen Teil der außerordentlichen Einkünfte beschränkt - unterbleibt.

Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgt grundsätzlich nach den in §  34 Abs.  1 Satz 2 EStG genannten vier Berechnungsschritten (vgl. auch R 34.2 Abs. 1 EStR 2012):

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