Autor: Deh |
Voraussetzung für eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz ist die Umwandlungsfähigkeit des Rechtsträgers (vgl. dazu unten Teil "Arten der Umwandlung"). Negativ bedeutet dies, dass nicht im Handelsregister eingetragene Kaufleute, Freiberufler und grundsätzlich auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) nicht "umwandlungsfähig" sind (im Gegensatz zu Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz).
Im Bereich der umwandlungsfähigen Kapitalgesellschaften wurde auch die sogenannte Unternehmergesellschaft (UG) oder "Mini-GmbH" aufgenommen, die gerade im kleineren mittelständischen Bereich eine praktische Relevanz gefunden hat.
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