LAG Köln - Urteil vom 04.03.2008
11 Sa 582/07
Normen:
BGB § 133 § 157 § 307 § 308 Nr. 4 § 310 Abs. 4 Satz 2 § 315 § 576 Abs. 1 § 576 b Abs. 1 ; Dienstwohnungsverordnung NRW § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 2008, 963
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3095/06

Unbillige Ausübung eines Widerrufsvorbehalts bei Überlassung einer Werkdienstwohnung an Bademeister - Auslegung des Begriffs des Dienstpostens im Rahmen der Inhaltskontrolle - Widerruf der Wohnungszuweisung nur bei absehbarer Tätigkeit außerhalb des Schwimmbades

LAG Köln, Urteil vom 04.03.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 582/07

DRsp Nr. 2008/14442

Unbillige Ausübung eines Widerrufsvorbehalts bei Überlassung einer Werkdienstwohnung an Bademeister - Auslegung des Begriffs des Dienstpostens im Rahmen der Inhaltskontrolle - Widerruf der Wohnungszuweisung nur bei absehbarer Tätigkeit außerhalb des Schwimmbades

1. Eine Werkdienstwohnung ist unmittelbarer Bestandteil des Arbeitsvertrages und regelmäßig Teil der Vergütung; ein selbständiger Mietvertrag liegt nicht vor (§ 576 b Abs. 1 BGB).2. Für die Abgrenzung von Werkdienstwohnung (§ 576 b BGB) und Werkmietwohnung, die "mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet" wird (§ 576 Abs. 1 BGB), kommt es nicht auf die Bezeichnung der Parteien oder deren rechtliche Beurteilung sondern auf den materiellen Gehalt des Vereinbarten an; dieser ist durch Auslegung des Vertrags (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.3. Ist dem Arbeitnehmer eine Werkdienstwohnung überlassen worden, richtet sich die Beendigung der Wohnraumüberlassung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen; § 576 b BGB findet nur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und der Arbeitnehmer die Werkdienstwohnung noch bewohnt