Unentgeltliche Übertragungen

Autor: Löbe

Wird ein Betrieb ohne jegliche Gegenleistung übertragen, hat das für den Übertragenden keine steuerlichen Auswirkungen, da er zwingend die Buchwerte anzusetzen hat (§  6 Abs.  3 Satz 1 EStG). Ein Wahlrecht besteht nicht. Der Übernehmer ist an die Buchwerte gebunden (§  6 Abs.  3 Satz 3 EStG).

Beispiel 1

Die Witwe W überträgt ihren Gewerbebetrieb auf ihre Tochter T. Eine Gegenleistung hat T an W nicht zu erbringen. Das Kapitalkonto (Steuerwert) des Betriebs beläuft sich auf 1.240.000 Euro. Der gemeine Wert beträgt 2.000.000 Euro und das Verwaltungsvermögen 40 % (nach dem ab 2009 geltenden Recht).

Lösung

- Einkommensteuerliche Beurteilung

Für W ergibt sich kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn (§  6 Abs.  3 Satz 1 EStG). T hat gem. §  6 Abs.  3 Satz 3 EStG zwingend die Buchwerte von W fortzuführen.

Hinweis

Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden (H 16 Abs. 6 EStH). Die wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen dabei durch einen einheitlichen Übertragungsakt auf den Erwerber übergehen.