Autor: Löbe |
Wird ein Betrieb ohne jegliche Gegenleistung übertragen, hat das für den Übertragenden keine steuerlichen Auswirkungen, da er zwingend die Buchwerte anzusetzen hat (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG). Ein Wahlrecht besteht nicht. Der Übernehmer ist an die Buchwerte gebunden (§ 6 Abs. 3 Satz 3 EStG).
Beispiel 1Die Witwe W überträgt ihren Gewerbebetrieb auf ihre Tochter T. Eine Gegenleistung hat T an W nicht zu erbringen. Das Kapitalkonto (Steuerwert) des Betriebs beläuft sich auf 1.240.000 Euro. Der gemeine Wert beträgt 2.000.000 Euro und das Verwaltungsvermögen 40 % (nach dem ab 2009 geltenden Recht). |
- Einkommensteuerliche Beurteilung
Für W ergibt sich kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG). T hat gem. § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG zwingend die Buchwerte von W fortzuführen.
HinweisDie unentgeltliche Übertragung eines Betriebs setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden (H 16 Abs. 6 EStH). Die wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen dabei durch einen einheitlichen Übertragungsakt auf den Erwerber übergehen. |
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