Archiv Steuergestaltung durch vorweggenommene Erbfolge 6/5 Wiederkehrende Leistungen bei der vorweggenommenen Erbfolge |
Unentgeltliche Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen |
Autor: Löbe |
Damit das Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zur Anwendung kommen kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, die nachfolgend dargestellt werden.
Zunächst muss eine „Vermögensübergabe“ im steuerlichen Sinne vorliegen. Nach Auffassung von Rechtsprechung1) und Finanzverwaltung (Rdnr. 3) wird die Vermögensübergabe definiert als eine Vermögensübertragung „kraft einzelvertraglicher Regelung unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge“, bei der sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung2) ist eine Vermögensübergabe jedoch auch unter Fremden nicht ausgeschlossen.
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