LAG Köln - Beschluss vom 26.06.2008
5 Ta 139/08
Normen:
BGB § 613a Abs. 5 ;
Fundstellen:
ZIP 2009, 194
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 03.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3285/07

Unterrichtungspflicht bei Betriebsübergang

LAG Köln, Beschluss vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 5 Ta 139/08

DRsp Nr. 2008/18398

Unterrichtungspflicht bei Betriebsübergang

»Prozesskostenhilfe kann mangels Erfolgsaussicht nicht gewährt werden, wenn ein Arbeitnehmer, der vom alten Betriebsinhaber betriebsbedingt gekündigt wird, es versäumt, rechtzeitig gegen diese Kündigung zu klagen und nachträglich geltend machen will, er sei über den in Wahrheit geplanten Betriebsübergang nicht unterrichtet worden.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 03.04.2008, mit dem das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen hat.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren auf Wiedereinstellung gegenüber dem Erwerber des Betriebes, in dem er gearbeitet hat.

Der Kläger war langjährig für den D -Rettungsdienst im Kreis H tätig. Aufgrund einer Neuausschreibung entschied der Kreis H , den ursprünglich dem D -Rettungsdienst erteilten Auftrag anderweitig zu vergeben.

Der D -Rettungsdienst sprach daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 10.12.2006 zum 30.06.2007 die fristgerechte Kündigung aus.

Hiergegen erhob der Kläger keine Kündigungsschutzklage.