Die Klägerin greift mit ihrer Kündigung, Gerichtseingang 26.11.2004, eine ihr am 15.11.2004 zugegangene und mit Schreiben vom 09.11.2004 auf einem Briefbogen der Notare Dr. E. und C. von dem Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) als fristgemäße erklärte Kündigung an.
Unstreitig findet das Kündigungsschutzgesetz deshalb Anwendung, weil in dem Notarbüro zumindest sechs Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt werden neben einigen Teilzeitkräften.
Der Beklagte zu 2) übt die Notartätigkeit seit Dezember 1998 in den Räumlichkeiten des Notars Z. aus, bei dem die Klägerin seit August 1978 als Notargehilfin tätig gewesen ist.
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