BFH - Urteil vom 13.04.2010
IX R 22/09
Normen:
EStG § 17; HGB § 255 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2503/07

Veräußerung von Anteilen an der Kapitalgesellschaft durch einen qualifiziert beteiligten Gesellschafter; Ersatz der Anschaffungskosten durch den Teilwert oder den gemeinen Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei steuerrechtlicher Erfassung von stillen Reserven

BFH, Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen IX R 22/09

DRsp Nr. 2010/12287

Veräußerung von Anteilen an der Kapitalgesellschaft durch einen qualifiziert beteiligten Gesellschafter; Ersatz der Anschaffungskosten durch den Teilwert oder den gemeinen Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei steuerrechtlicher Erfassung von stillen Reserven

Veräußert ein i.S. des § 17 EStG qualifiziert beteiligter Gesellschafter Anteile an der Kapitalgesellschaft, die er zuvor aus seinem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt hat, so tritt der Teilwert oder der gemeine Wert dieser Anteile nur dann an die Stelle der (historischen) Anschaffungskosten, wenn durch die Entnahme die stillen Reserven tatsächlich aufgedeckt und bis zur Höhe des Teilwerts oder gemeinen Werts steuerrechtlich erfasst sind oder noch erfasst werden können.

Normenkette:

EStG § 17; HGB § 255 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Erben und Testamentsvollstrecker des verstorbenen Dr. A. L. (Erblasser).