FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.05.2009
7 K 1233/05 B
Normen:
UmwStG 1995 § 20 Abs. 2 S. 1; UmwStG 1995 § 20 Abs. 4 S. 1; UmwStG 1995 § 20 Abs. 4 S. 6; EStG § 17 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2009, 1860
EFG 2009, 1695

Veräußerungsgewinn i.S. d. § 17 EStG bei Einbringung von GmbH-Anteilen in eine AG gegen Erhalt eigener Aktien; Maßgeblichkeit der Bilanzierung der GmbH-Anteile mit dem Teilwert; Anfechtbarkeit der Wahlrechtsausübung gem. § 20 Abs. 2 UmwStG 1995; Rückabwicklung der Veräußerung einer wesentlichen GmbH-Beteiligung vor Erhalt der Gegenleistung; Wirtschaftliches Eigentum an Aktien

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 7 K 1233/05 B

DRsp Nr. 2009/17651

Veräußerungsgewinn i.S. d. § 17 EStG bei Einbringung von GmbH-Anteilen in eine AG gegen Erhalt eigener Aktien; Maßgeblichkeit der Bilanzierung der GmbH-Anteile mit dem Teilwert; Anfechtbarkeit der Wahlrechtsausübung gem. § 20 Abs. 2 UmwStG 1995; Rückabwicklung der Veräußerung einer wesentlichen GmbH-Beteiligung vor Erhalt der Gegenleistung; Wirtschaftliches Eigentum an Aktien

1. Bringt ein GmbH-Gesellschafter einen Teil seiner GmbH-Anteile gegen - im Zuge einer Kapitalerhöhung entstehende - Aktien in eine AG ein und bilanziert die AG die Anteile, über die sie bereits die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat (Gewinnbezugsrecht, Zahlung des Barkaufpreises), - vertragswidrig - mit dem Teilwert, weil sie sich zur Zahlung des vollen Barkaufpreises für die GmbH-Anteile beim Fehlschlagen der Kapitalerhöhung bis zu einem bestimmten Termin verpflichtet hat und behauptet das Wahlrecht gem. § 20 Abs. 2 UmwStG erst danach ausüben zu können, ist der von der AG gewählte Bilanzansatz für die Besteuerung des GmbH-Gesellschafters im Rahmen des § 17 Abs. 1 EStG maßgebend. Die Vereinbarung der Eintragungsfrist für die Kapitalerhöhung beeinflusst die Realisierung des Veräußerungsgewinns nicht.