Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Sonstige Steuern 9/7 Der Erblasser und Erbe im Steuerrecht - ausgewählte Beratungsschwerpunkte 

Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Autor: Löbe

Gesamtrechtsnachfolge

Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über (§  45 Abs.  1 Satz 1 AO). Dies gilt aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in §  45 Abs.  1 Satz 2 AO jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.

Forderungen und Schulden

Unter Forderungen sind die in §  37 Abs.  1 AO bezeichneten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (Erstattungsansprüche sowie Ansprüche auf Steuervergütungen nebst darauf entfallenden Zinsansprüchen), unter Schulden die ihnen auf der Schuldnerseite entsprechenden Verbindlichkeiten zu verstehen. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt in die jeweilige Rechtsposition des Rechtsvorgängers ein und wird an dessen Stelle Gläubiger oder Schuldner. Der Zustand, den die Forderungen und Schulden in der Person des Rechtsvorgängers hatten, wird durch die Rechtsnachfolge nicht verändert. Das gilt für die Fälligkeit ebenso wie für Stundung, Aussetzung der Vollziehung oder Aussetzung der Vollstreckung, die dem Rechtsvorgänger gewährt wurden.

Fristen