Privatvermögen

Sonstige Steuern 9/7 Der Erblasser und Erbe im Steuerrecht - ausgewählte Beratungsschwerpunkte 

Privatvermögen

Autor: Löbe

Ist im Nachlass des Erblassers privates Vermögen, so gelten nachfolgende Grundsätze. In der Praxis handelt es sich schwerpunktmäßig um Grundstücke und Wertpapiere bzw. Anteile an Kapitalgesellschaften.

Übertragung von Privatvermögen vor dem Erbfall

Unentgeltliche Übertragung

Bei einer voll unentgeltlichen Übertragung vor dem Erbfall ergeben sich für den Schenker keine ertragsteuerlichen Auswirkungen. Für den unentgeltlichen Erwerb gilt §  11d Abs.  1 EStDV (sog. Fußstapfentheorie), der Übernehmer tritt in die „Fußstapfen“ des Übergebers, insbesondere bezüglich der Höhe der Anschaffungskosten, der AfA-Bemessungsgrundlage, der AfA, aber auch des Zeitpunkts der Anschaffung, ein. Zudem ist dem Einzelrechtsnachfolger auch für Zwecke des §  23 EStG die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen (§  23 Abs.  1 Satz 3 EStG).

Ein nach der Übertragung eintretender Erbfall hat auf die vorstehende Beurteilung keine Auswirkung.

Gegenleistungen

Wurde Privatvermögen unter der Auflage von Gegenleistungen übertragen, ergeben sich ebenso keine ertragsteuerlichen Folgen durch das Ableben des Schenkers.

Versorgungsleistungen