Verfügungen von Todes wegen

Autor: Klose

Die Errichtung von letztwilligen Verfügungen ist nur in den gesetzlich vorgegebenen Formen möglich. Danach kann der Erblasser seinen letzten Willen auf verschiedene Weise äußern. Zu unterscheiden sind:

Testamente (unten Teil 3/5.2.1 " Testamente ") als einseitige Verfügungen von Todes wegen und

Erbverträge (unten Teil 3/5.2.2 " Erbvertrag ") als vertragliche Verfügungen von Todes wegen.