Erbvertrag

Autor: Klose

Der Erbvertrag ist Vertrag und letztwillige Verfügung zugleich. Als Vertrag erzeugt er Bindungen, die über die eines gemeinschaftlichen Testaments hinausgehen. Als letztwillige Verfügung schränkt der Erbvertrag aufgrund seiner Bindungswirkung allein die Testierfreiheit ein. Es werden keine lebzeitigen Verpflichtungen des Erblassers begründet. Der Erbvertrag hindert den Erblasser grundsätzlich nicht, zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen (§  2286 BGB). Allerdings führen Schenkungen des Erblassers, mit denen er den Vertragserben absichtlich beeinträchtigt, im Erbfall zu Herausgabeansprüchen des Erben gegenüber dem Beschenkten (vgl. §  2287 BGB).

In der Praxis werden Erbverträge häufig in Kombination mit Pflichtteilsverzichtsverträgen geschlossen. Dies garantiert die vom Erblasser gewünschte Erbfolge und schützt vor Liquiditätsschwierigkeiten, die auftreten können, wenn im Erbfall Pflichtteilsansprüche erfüllt werden müssen.

Abschluss des Erbvertrags

Vertragsmäßige Bindung

Unter einem Erbvertrag versteht man ein zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft, in dem wenigstens eine Partei als Erblasser letztwillige Verfügungen in einer vertragsmäßig bindenden Weise trifft.1) Durch diese Bindung unterscheidet sich der Erbvertrag von einem gemeinschaftlichen Testament.

Personenkreis