BFH - Beschluss vom 05.05.2010
I B 179/09
Normen:
UmwStG i.d.F. 1995 § 27 Abs. 1a S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1877
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4133/05

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 05.05.2010 - Aktenzeichen I B 179/09

DRsp Nr. 2010/14094

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

1. NV: Es ist nicht zweifelhaft und daher nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, dass § 27 Abs. 1a UmwStG 1995 n.F. den Rückwirkungszeitraum gemäß § 2 UmwStG 1995 in dem Sinne beschränkt, dass als frühester steuerlicher Übertragungszeitpunkt der Beginn des Wirtschaftsjahres der erstmaligen Anwendung des KStG n.F. in Betracht kommt. 2. NV: Die Frage, ob § 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG 1995 n.F. zu gravierenden Nachteilen für die Steuerpflichtigen führt und ob dies ggf. verfassungsrechtlich hinzunehmen ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz zum Beschluss des BVerfG vom 17. November 2009 1 BvR 2192/05, wenn es im konkreten Fall nicht zu einem Verlust von Anrechnungspotenzial an Körperschaftsteuer gekommen ist. 3. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, den Termin zur mündlichen Verhandlung wegen einer kurzfristigen Erkrankung des Prozessvertreters des Klägers zu verlegen, wenn dieser den Antrag weder durch die Vorlage eines ärztlichen Attests noch in anderer Weise glaubhaft macht.

Normenkette:

UmwStG i.d.F. 1995 § 27 Abs. 1a S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu.

a)