FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.02.2008
3 K 92/06
Normen:
EStG (2000) § 2 Abs. 3 ; EStG (2000) § 10d Abs. 1 ; EStG (2000) § 10d Abs. 4 ; EStG (2000) § 17 Abs. 1 ; EStG (2000) § 17 Abs. 2 ; EStG (2000) § 17 Abs. 4 ; EStG (2000) § 26 ; EStG (2000) § 26b ; AO § 164 Abs. 1 ; AO § 164 Abs. 2 ; AO § 164 Abs. 3 ; AO § 171 Abs. 3 ;

Verlustvortrag; Verlustrücktrag; nachträgliche Anschaffungskosten eines GmbH-Anteils; Insolvenz; Bürgschaft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.02.2008 - Aktenzeichen 3 K 92/06

DRsp Nr. 2008/13789

Verlustvortrag; Verlustrücktrag; nachträgliche Anschaffungskosten eines GmbH-Anteils; Insolvenz; Bürgschaft

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Über Grund und Höhe des abziehbaren (rücktragbaren) Verlusts ist nicht im Entstehungsjahr, sondern in dem Veranlagungsjahr zu entscheiden, in dem sich der Verlustrücktrag einkommensteuerlich auswirkt bzw. auswirken soll. 2. Der verbleibende Verlustabzug ist so zu berechnen, wie er sich bei zutreffender Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und des Verlustrücktrags und -vortrags nach § 10d Abs. 1 und 2 EStG ergeben hätte. 3. Weist die bestandskräftige und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Veranlagung einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte aus, ist eine erstmalige Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nicht möglich. 4. Ein steuerlich zu berücksichtigener Auflösungsverlust aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft entsteht nur dann bereits vor dem Liquidationszeitpunkt der Gesellschaft, wenn die Auskehrung von weiterem Vermögen mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.