LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.04.2005
9 Sa 1041/04
Normen:
BGB § 242 § 611 § 613a ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 882/04

Verwirkte Berufung auf Arbeitsverhältnis mit Betriebsübernehmerin - Darlegungslast der Arbeitnehmerin bei Betriebsstillegung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.04.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 1041/04

DRsp Nr. 2006/1857

Verwirkte Berufung auf Arbeitsverhältnis mit Betriebsübernehmerin - Darlegungslast der Arbeitnehmerin bei Betriebsstillegung

1. Hat die Arbeitnehmerin die jetzt von ihr vertretene Rechtsposition, nämlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Betriebsübernehmerin, über eine lange Zeit (nämlich zumindest über mehr als fünf Jahre hinweg) nicht geltend gemacht, darf die Betriebsübernehmerin darauf vertrauen, dass dies auch nicht mehr geschehen wird.2. Die Arbeitnehmerin trägt die Darlegungslast dafür, dass die Stilllegung des Betriebes auf willkürlichen Erwägungen der Arbeitgeberin.

Normenkette:

BGB § 242 § 611 § 613a ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Von der Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf S. 2 bis 5 des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.11.2004 (= Bl. 100 bis 103 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 28.02.2004 zum 30.09.2004 nicht aufgelöst worden ist, und

2. hilfsweise das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.