LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.02.2004
13 Sa 566/03
Normen:
KSchG § 4 ; TzBfG § 21 ; TzBfG § 14 Abs. 4 ; BGB § 613a ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 472
Vorinstanzen:
ArbG Hameln - 1 Ca 653/02 - 04.02.2003,

Vorläufige Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist ohne schriftliche Vereinbarung der auflösenden Bedingung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.02.2004 - Aktenzeichen 13 Sa 566/03

DRsp Nr. 2004/5298

Vorläufige Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist ohne schriftliche Vereinbarung der auflösenden Bedingung

»1. Wird der Kläger nach Ablauf der Kündigungsfrist vorläufig weiterbeschäftigt ohne schriftliche Vereinbarung der auflösenden Bedingung für das Weiterbeschäftigungsverhältnis, dann besteht das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fort. Die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst.2. Für die Kündigungsschutzklage entfällt nicht das Rechtschutzintresse, es sei denn, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses unstreitig ist.«

Normenkette:

KSchG § 4 ; TzBfG § 21 ; TzBfG § 14 Abs. 4 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Der Kläger hat Klage erhoben gegen den Beklagten zu 1 (Insolvenzverwalter der Firma H. KG mit dem Antrag, die Unwirksamkeit der Kündigung vom 05.11.2002 zum 31.01.2003 festzustellen. Außerdem hat er vorläufige Weiterbeschäftigung begehrt. Im Berufungsverfahren hat er die Klage erweitert gegen die Beklagte zu 2 mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zu ihr fortbesteht. Die Beklagte zu 2 hat mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtige, dem Rechtsstreit beizutreten.