1.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht gegeben. Das Urteil der Vorinstanz weicht auch von der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte nicht ab.
a)
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