BFH - Beschluss vom 19.03.2009
VIII B 194/08
Normen:
AO § 42; EStG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 63/07

Vorliegen eines Missbrauchs i.S.d. § 42 Abgabenordnung (AO) bei einem sog. Zwei-Stufen-Modell; Zulassung der Revision bei einer etwaigen falschen materiellen Rechtsanwendung im finanzgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge

BFH, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen VIII B 194/08

DRsp Nr. 2009/14551

Vorliegen eines Missbrauchs i.S.d. § 42 Abgabenordnung (AO) bei einem sog. Zwei-Stufen-Modell; Zulassung der Revision bei einer etwaigen falschen materiellen Rechtsanwendung im finanzgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge

Normenkette:

AO § 42; EStG § 16 Abs. 1;

Gründe:

1.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht gegeben. Das Urteil der Vorinstanz weicht auch von der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte nicht ab.

a)