Weitere Erleichterungen

Archiv Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/9.9 Begünstigung der Übertragung von Unternehmensvermögen 

Weitere Erleichterungen

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Stundung

Mit der Erbschaftsteuerreform 2016 wurde §  28 Abs.  1 ErbStG vollständig neu gefasst. Das Gesetz lässt nunmehr eine siebenjährige Stundung der Erbschaftsteuer zu, die auf den Erwerb von begünstigtem Vermögen i.S.d. §  13b Abs.  2 ErbStG entfällt. Dies gilt jedoch nur beim Erwerb von Todes wegen.

Erleichterung für Familienunternehmen

Der neu eingeführte §  13a Abs.  9 ErbStG sieht eine Erleichterung für Familienunternehmen vor und knüpft die Gewährung daran, dass im Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung besondere Regelungen enthalten sind. Die folgenden drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden:1)

Die Entnahmen bzw. Ausschüttungen werden auf 37,5 % des um die auf die Gewinnanteile entfallenden Ertragsteuern gekürzten steuerlichen Gewinns beschränkt. Quellensteuer auf Ausschüttungen sollen nicht unter diese Regelung fallen.

Die Übertragungsmöglichkeit von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder der Beteiligung an einer Personengesellschaft werden auf Mitgesellschafter, Angehörige i.S.d. §  15 AO oder auf eine Familienstiftung i.S.d. §  1 Abs.  1 Nr. 4 ErbStG beschränkt.