Archiv Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/9.9 Begünstigung der Übertragung von Unternehmensvermögen |
Abgrenzung zwischen begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen (Verwaltungsvermögen) |
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Das in § 13b Abs. 1 Nr. 1–3 ErbStG festgelegte begünstigungsfähige Vermögen hat sich gegenüber der Rechtslage vor dem 01.07.2016 nicht geändert. Es bleibt bei der Einteilung in die bisher bekannten klassischen Kategorien land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), Betriebe und Mitunternehmeranteile einschließlich des freiberuflichen Vermögens (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) und qualifizierte Anteile an Kapitalgesellschaften einschließlich deren Herstellung durch eine Poolvereinbarung (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).1)
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