FG Niedersachsen - Urteil vom 14.02.2005
3 K 679/04
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 Satz 4 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1041

Wesentliche Beteiligung; Wesentlichkeitsgrenze - Wesentlichkeitsgrenze nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2005 - Aktenzeichen 3 K 679/04

DRsp Nr. 2005/6819

Wesentliche Beteiligung; Wesentlichkeitsgrenze - Wesentlichkeitsgrenze nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG

1. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das Tatbestandsmerkmal der "wesentlichen Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre" für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum gesondert zu bestimmen ist. 2. Dass der Gesetzgeber die Wesentlichkeitsgrenze ab Veranlagungszeitraum 1999 auf 10% herabgesetzt hat, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 Satz 4 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist die Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen an der A-GmbH, an der der Kläger zum Zeitpunkt der Veräußerung mit 24,02 % beteiligt war.

Der Kläger war seit dem 20.04.1993 am Stammkapital der A-GmbH mit 24,02 % beteiligt. Der Kläger hat seine Anteile am 23. Juli 2001 für 100.000 DM veräußert. Unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten i. H. v. 48.224 DM ermittelte das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn i. H. v. 51.776 DM.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.