Zwischen den Parteien ist die Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen an der A-GmbH, an der der Kläger zum Zeitpunkt der Veräußerung mit 24,02 % beteiligt war.
Der Kläger war seit dem 20.04.1993 am Stammkapital der A-GmbH mit 24,02 % beteiligt. Der Kläger hat seine Anteile am 23. Juli 2001 für 100.000 DM veräußert. Unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten i. H. v. 48.224 DM ermittelte das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn i. H. v. 51.776 DM.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.
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