BayObLG - Beschluß vom 21.02.1996
1Z BR 35/96
Normen:
BGB §§ 1925, 1934a, 2255, 2257, 2353, 2361 ; FGG § 19 ;
Fundstellen:
BayObLG-Rp 1996, 34
ErbPrax Nr. 126/96
FamRZ 1996, 1113
JuS 1997, 172
NJW-RR 1996, 1094
ZEV 1996, 271
Vorinstanzen:
LG Memmingen,
AG Memmingen,

Widerruf des Widerrufs eines Testaments durch Zerreißen

BayObLG, Beschluß vom 21.02.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 35/96

DRsp Nr. 1996/22806

Widerruf des Widerrufs eines Testaments durch Zerreißen

»1. Nach der Erteilung eines Erbscheins durch Hinausgabe einer Ausfertigung ist die Beschwerde nur mit dem Ziel der Einziehung dieses Erbscheins statthaft. Ein Rechtsmittel gegen die Erteilungsanordnung ist entsprechend umzudeuten. 2. Hat der Erblasser ein Testament in Widerrufsabsicht zerrissen, so kann der darin liegende Widerruf nicht widerrufen werden (hier: erneutes Zusammenkleben des Schriftstücks). 3. Wird der Erblasser in gesetzlicher Erbfolge durch seine Geschwister beerbt, so ist auch ein nichtehelicher Halbbruder Erbe. § 1934a BGB ist nicht entsprechend anzuwenden.«

Normenkette:

BGB §§ 1925, 1934a, 2255, 2257, 2353, 2361 ; FGG § 19 ;

Gründe:

I. Der ledige und kinderlose Erblasser ist im Jahr 1994 verstorben. Aus der Ehe seiner vorverstorbenen Eltern stammt außerdem eine Schwester, die Beteiligte zu 1. Der im Jahr 1956 geborene Beteiligte zu 2 ist der nichteheliche Sohn des Vaters des Erblassers.

Die Beteiligte zu 3, die frühere Lebensgefährtin des Erblassers, übergab dem Nachlaßgericht eine mit "Testament" überschriebene, in zahlreiche Teile zerrissene und mittels Klebestreifen zusammengesetzte Urkunde vom 30.9.1992, in der der Erblasser die Beteiligte zu 3 als Erbin seines Hauses in M. sowie die Beteiligte zu 1 als Erbin seines Bauplatzes in O. und seiner "Geldersparnisse" eingesetzt hatte.