LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.01.2007
5 Sa 1062/06
Normen:
BGB § 242 § 613 a Abs. 1, Abs. 5 Nr. 3, Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen - 2 Ca 539/06 lev - 18.08.2006,

Widerspruchsrecht des Arbeitsnehmers bei unterlassener oder fehlerhafter Unterrichtung über Betriebsübergang - keine starren Fristen für Zeitmoment der Verwirkung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 1062/06

DRsp Nr. 2007/9581

Widerspruchsrecht des Arbeitsnehmers bei unterlassener oder fehlerhafter Unterrichtung über Betriebsübergang - keine starren Fristen für Zeitmoment der Verwirkung

»1. Weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB wird die Frist des § 613 a Abs. 6 BGB ausgelöst (im Anschluss an BAG, Urteil vom 24.05.2005 - 8 AZR 398/04 - AP Nr. 284 zu § 613 a BGB). 2. Das Widerspruchsrecht nach § 613 a Abs. 6 BGB kann nach allgemeinen Grundsätzen verwirken. Dabei ist zur Beurteilung des Zeitmoments nicht auf eine starre zeitliche Grenze abzustellen. 3. Kann der Veräußerer eines Betriebs nicht darauf vertrauen, dass die von der Veräußerung betroffenen Mitarbeiter nach fehlerhafter Unterrichtung nicht mehr widersprechen werden, so kann die Ausübung des Widerspruchsrechts auch noch länger als ein Jahr nach dem Betriebsübergang stattfinden.«

Normenkette:

BGB § 242 § 613 a Abs. 1, Abs. 5 Nr. 3, Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und in diesem Zusammenhang insbesondere darüber, ob der Kläger anlässlich eines Betriebsübergangs sein Widerspruchsrecht nach § 613 a Abs. 6 BGB rechtzeitig und rechtswirksam ausgeübt hat.