FG Düsseldorf - Urteil vom 26.03.2009
11 K 508/06 E
Normen:
AO § 122 Abs. 2a; FGO § 56 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4; HGB § 234 Abs. 1 Satz 2; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 723;
Fundstellen:
EFG 2009, 1078

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Verfristung einer Klagefrist im Steuerrecht i.F.d. Übermittlung des Verwaltungsakts mittels Telefax - Verwaltungsakt; Computerfax; Zeitpunkt der Bekanntgabe; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Liebhaberei; Stille Beteiligung; Negative Totalgewinnprognose

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 11 K 508/06 E

DRsp Nr. 2009/15699

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Verfristung einer Klagefrist im Steuerrecht i.F.d. Übermittlung des Verwaltungsakts mittels Telefax - Verwaltungsakt; Computerfax; Zeitpunkt der Bekanntgabe; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Liebhaberei; Stille Beteiligung; Negative Totalgewinnprognose

1. Die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des Bekanntgabezeitpunktes für elektronisch übermittelte Verwaltungsakte gemäß § 122 Abs. 2 a AO gilt auch für den Fall, dass der Verwaltungsakt noch am Tage der Absendung beim Empfänger ausgedruckt wird. 2. Sollte der Ansicht der Finanzverwaltung, dass auch durch Telefax (einschließlich Computerfax) bekannt gegebene Verwaltungsakte unter § 122 Abs. 2 a AO fallen (AO -Anwendungserlass, Rz. 1.8.2 zu § 122 AO) nur für den Fall zu folgen sein, dass das Empfangsgerät die Sendung elektronisch aufzeichnen kann, wäre bei einer darauf beruhenden Fristversäumnis von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.