LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.05.2005
12 Sa 356/04
Normen:
KSchG 15 Abs. 4; BGB § 121 § 613a Abs. 4 S. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 735/03

Wirksame Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Betriebsstillegung - fristgemäße Geltendmachung des Fortsetzungsverlangens bei Betriebsübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 12 Sa 356/04

DRsp Nr. 2005/11940

Wirksame Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Betriebsstillegung - fristgemäße Geltendmachung des Fortsetzungsverlangens bei Betriebsübergang

1. Die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen beabsichtigter Stilllegung setzt voraus, dass die betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen haben; das ist gegeben, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung auf Grund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben.2. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn die geplante Maßnahme sich als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet.3. Der bloße Vorbehalt der Stillegung für den Fall des Scheiterns von Verhandlungen steht der Annahme einer ernsthaften Stilllegungsabsicht zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht entgegen.