BFH - Beschluss vom 31.05.2010
V B 49/08
Normen:
FGO § 65; FGO § 110 Abs. 1 Nr. 1; UmwG § 191 Abs. 1 Nr. 2; UmwG § 192 Abs. 2 S. 1; UmwG § 193; UmwG § 194; UmwG § 202 Abs. 1 Nr. 1; UmwG § 226; UmwG § 235 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1878
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 376/06

Wirksamkeit einer formwechselnden Umwandlung einer Gesellschaft im Hinblick auf ein laufendes Verfahren und der damit verbundenen Mitteilung über eine ladungsfähige Adresse; Beteiligung der Anteilsinhaber eines formwechselnden Rechtsträgers am Rechtsträger in der Zielrechtsform

BFH, Beschluss vom 31.05.2010 - Aktenzeichen V B 49/08

DRsp Nr. 2010/14136

Wirksamkeit einer formwechselnden Umwandlung einer Gesellschaft im Hinblick auf ein laufendes Verfahren und der damit verbundenen Mitteilung über eine ladungsfähige Adresse; Beteiligung der Anteilsinhaber eines formwechselnden Rechtsträgers am Rechtsträger in der Zielrechtsform

NV: Beim Formwechsel einer GmbH in eine GbR ist eine zwischen Umwandlungsbeschluss und Eintragung des Formwechsels geschlossene Austrittsvereinbarung aus der -- rechtlich noch nicht entstandenen -- GbR regelmäßig in dem Sinne zu verstehen, dass zunächst die GbR entstehen und der Gesellschafter aufschiebend bedingt nach diesem Zeitpunkt ausscheiden soll.

Normenkette:

FGO § 65; FGO § 110 Abs. 1 Nr. 1; UmwG § 191 Abs. 1 Nr. 2; UmwG § 192 Abs. 2 S. 1; UmwG § 193; UmwG § 194; UmwG § 202 Abs. 1 Nr. 1; UmwG § 226; UmwG § 235 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Am 27. Januar 2006 erhob die F-GmbH nach erfolglosem Einspruchsverfahren wegen Umsatzsteuer 2001 beim Finanzgericht (FG) Klage. In der Klageschrift gab der Prozessbevollmächtigte die ladungsfähige Anschrift und den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft an.