FG München - Urteil vom 30.04.2009
5 K 829/07
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; KStG 1996 § 14 Nr. 2; DBA AUT Art. 15 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1434

Wirtschaftliches Eigentum an Aktien nach Einbringung in eine Organgesellschaft

FG München, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 5 K 829/07

DRsp Nr. 2009/17574

Wirtschaftliches Eigentum an Aktien nach Einbringung in eine Organgesellschaft

1. Anteile an einer österreichischen Aktiengesellschaft sind einer inländischen Personengesellschaft auch nach Einbringung in eine Tochterkapitalgesellschaft weiterhin als wirtschaftliche Eigentümerin zuzurechnen, wenn die einbringende Gesellschaft weiterhin berechtigt ist, die Verwaltung der Beteiligung sowie sämtliche Entscheidungen über Verfügungen hierüber kraft ihres Weisungsrechts gegenüber den Geschäftsführern der Tochtergesellschaft zu lenken und demzufolge in der Lage ist, die Eigentümerin von jeglicher Einflussnahme auf die Aktien auszuschließen. 2. Das wirtschaftliche Eigentum der Personengesellschaft an den Anteilen folgt nicht bereits daraus, dass die inländische Tochterkapitalgesellschaft im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses in die einbringende Personengesellschaft als Organträgerin eingegliedert ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; KStG 1996 § 14 Nr. 2; DBA AUT Art. 15 Abs. 2;

Tatbestand:

I.