BFH - Urteil vom 17.02.2004
VIII R 26/01
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 § 41 Abs. 1 S. 1 ; GmbHG § 15 Abs. 3, 4 §§ 29 47 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1257
BFH/NV 2004, 999
BFHE 205, 204
DB 2004, 1243
DStRE 2004, 744
GmbHR 2004, 904
NZG 2004, 1074
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5696/97

Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil

BFH, Urteil vom 17.02.2004 - Aktenzeichen VIII R 26/01

DRsp Nr. 2004/9326

Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil

»Schließen einander nicht nahe stehende Personen einen formunwirksamen Kaufvertrag über den Geschäftsanteil an einer GmbH, geht das wirtschaftliche Eigentum über, wenn dem Erwerber das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht eingeräumt werden oder der zivilrechtliche Gesellschafter verpflichtet ist, bei der Ausübung des Stimmrechts die Interessen des Erwerbers wahrzunehmen, vorausgesetzt, die getroffenen Vereinbarungen und die formwirksame Abtretung werden in der Folgezeit tatsächlich vollzogen.«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 § 41 Abs. 1 S. 1 ; GmbHG § 15 Abs. 3, 4 §§ 29 47 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) gründete im Jahr 1979 gemeinsam mit S, K und M eine GmbH. S und der Kläger hielten jeweils 26 v.H. und K und M jeweils 24 v.H. der Geschäftsanteile. Am Tage der Gründung der GmbH schlossen S und M außerdem einen privatschriftlichen Treuhandvertrag, wonach S den über 25 v.H. hinausgehenden Geschäftsanteil im Innenverhältnis als Treuhänder für M hielt. S und M hatten Verschwiegenheit über das Treuhandverhältnis vereinbart.