I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) gründete im Jahr 1979 gemeinsam mit S, K und M eine GmbH. S und der Kläger hielten jeweils 26 v.H. und K und M jeweils 24 v.H. der Geschäftsanteile. Am Tage der Gründung der GmbH schlossen S und M außerdem einen privatschriftlichen Treuhandvertrag, wonach S den über 25 v.H. hinausgehenden Geschäftsanteil im Innenverhältnis als Treuhänder für M hielt. S und M hatten Verschwiegenheit über das Treuhandverhältnis vereinbart.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|