Autor: Löbe |
Der Gesellschafter einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts; §§ 705 - 740 BGB) kann grundsätzlich über seinen Gesellschaftsanteil, d.h. die Mitgliedschaftsrechte insgesamt, verfügen. Dabei ist der Anteil insgesamt oder ein Teil davon gem. §§ 413, 398 BGB übertragbar.
Im Einzelnen bestimmt sich die Übertragbarkeit des Gesellschaftsanteils jedoch i.d.R. nach den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen. Insbesondere im Fall der Übertragung eines Gesellschaftsanteils von Todes wegen sind die gesellschaftsvertraglichen Regelungen maßgebend, da das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht vorgeht. Kommt es hier zu Divergenzen bei den Regelungen, geben das Gesellschaftsrecht, hier im Wesentlichen das BGB, und der individuelle Gesellschaftsvertrag den Ausschlag. Dies ist erforderlich, um den besonderen Anforderungen an spezielle Typen von BGB -Gesellschaften gerecht zu werden. Herausgebildet haben sich folgende Typen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts:
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