BFH - Beschluss vom 06.04.2009
IX B 204/08
Normen:
EStG § 6 Abs. 6; EStG § 17; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1262
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 V 2419/08

Zulässigkeit der Einordnung von mit einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH eingebrachten und mit dem Kurswert angesetzten Aktien abzüglich ihrer Anschaffungskosten als steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Zulässigkeit eines Ansetzens des Veräußerungspreises mit dem Wert der hingegebenen (börsennotierten) Aktien durch das Finanzamt; Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung eines finanzrechtlichen Bescheides

BFH, Beschluss vom 06.04.2009 - Aktenzeichen IX B 204/08

DRsp Nr. 2009/14538

Zulässigkeit der Einordnung von mit einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH eingebrachten und mit dem Kurswert angesetzten Aktien abzüglich ihrer Anschaffungskosten als steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Zulässigkeit eines Ansetzens des Veräußerungspreises mit dem Wert der hingegebenen (börsennotierten) Aktien durch das Finanzamt; Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung eines finanzrechtlichen Bescheides

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 6; EStG § 17; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3;

Gründe:

I.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2003 (Streitjahr) erfasste der Antrags- und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) u.a. die anlässlich der Kapitalerhöhung bei der X-GmbH eingebrachten und mit dem Kurswert angesetzten Aktien Z-AG abzüglich ihrer Anschaffungskosten bei den Antragstellern als steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Über den dagegen eingelegten Einspruch ist --nach Aktenlage-- noch nicht entschieden.

Die zugleich mit dem Einspruch beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Bescheides lehnte das FA ab. Ebenso lehnte das Finanzgericht (FG) den daraufhin bei ihm gestellten AdV-Antrag nach § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO ) mit Beschluss vom 5. November 2008 8 V 2419/08 E als unbegründet ab; die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen.