BFH - Beschluss vom 19.10.2009
X B 110/09
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; BerlinFG § 16; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 169
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3999/08

Zulassung einer Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

BFH, Beschluss vom 19.10.2009 - Aktenzeichen X B 110/09

DRsp Nr. 2009/26187

Zulassung einer Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; BerlinFG § 16; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet. Die von ihnen gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt --bei Zweifeln an der Schlüssigkeit der geltend gemachten Rüge-- jedenfalls nicht vor. Einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt.

1.

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert.

a)