LAG Hamburg - Beschluss vom 26.05.2008
5 TaBV 12/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; BetrVG § 8 Abs. 1 Satz 1 ; AÜG § 14 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 613 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 04.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 6/07

Kein passives Wahlrecht für nichtgewerbliche Leiharbeitnehmer

LAG Hamburg, Beschluss vom 26.05.2008 - Aktenzeichen 5 TaBV 12/07

DRsp Nr. 2008/14792

Kein passives Wahlrecht für nichtgewerbliche Leiharbeitnehmer

»Auch im Rahmen nichtgewerbsmäßiger Leiharbeit ist § 14 Abs. 2 AÜG entsprechend anwendbar, so dass Leiharbeitnehmer nicht passiv zum Betriebsrat wählbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die Überlassung zu einem Entleiher länger als 2 Jahre andauert. § 14 Abs. 2 AÜG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; BetrVG § 8 Abs. 1 Satz 1 ; AÜG § 14 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 613 a ;

Gründe:

1. Die Beteiligten streiten um die Wählbarkeit einer Arbeitnehmerin zum Betriebsrat.

Die Beteiligte zu 1 ist eine gemeinnützige GmbH, die eine Sozialstation betreibt (im Folgenden: GmbH). Die Sozialstation wurde 1982 in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Gesellschafter waren seinerzeit der DRK-Kreisverband E. e. V. (im Folgenden: DRK-Kreisverband) sowie drei Kirchengemeinden und die Arbeiterwohlfahrt.

Die in der Sozialstation beschäftigten Arbeitnehmer waren entweder beim DRK-Kreisverband oder den Kirchengemeinden angestellt und wurden von diesen in die Sozialstation entsandt.

Die GmbH wurde zum 1. Februar 1992 gegründet. Ihre Gesellschafterinnen sind der DRK-Kreisverband zu 74 % sowie die Kirchengemeinde E. zu 26 %.

Bei der Gründung der GmbH wurde den in der Sozialstation beschäftigten Arbeitnehmern angeboten, ein Arbeitsverhältnis mit der GmbH einzugehen.