LAG Hamburg - Urteil vom 14.01.2010
7 Sa 60/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 2; BGB § 613a Abs. 5 Nr. 3; BGB § 613a Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 479/08

Verwirkung des Widerspruchsrechts gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Bestandsstreitigkeiten mit Betriebsteilerwerberin

LAG Hamburg, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 60/09

DRsp Nr. 2010/16187

Verwirkung des Widerspruchsrechts gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Bestandsstreitigkeiten mit Betriebsteilerwerberin

1. Die in § 613 a Abs. 2 BGB geregelte Haftungsverteilung gehört zu den rechtlichen Folgen eines Betriebsüberganges, über die nach § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB zu unterrichten ist. 2. Bei einem Zeitraum von mehr als 34 Monaten zwischen der (fehlerhaften) Unterrichtung über den Betriebsübergang und der Erklärung des Widerspruchs ist das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt. 3. Aufgrund der Wechselwirkung zwischen der Dauer des Zeitmomentes und dem Umfang des Umstandsmoments sind bei beträchtlicher Dauer des Zeitmomentes nur noch geringe Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen.. 4. Durch ein legitimes (auch gerichtliches) Ringen des Arbeitnehmers um das Arbeitsverhältnis und die Weiterbeschäftigung bei der Betriebserwerberin macht der Arbeitnehmer deutlich, dass es ihm genau um dieses Arbeitsverhältnis geht und er ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis zum Betriebsveräußerer nicht in Erwägung zieht; das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer anwaltlich beraten ist.