Einkommensteuerrecht

Autor: Wenhardt

Grundsätzliches

Vorweggenommene Erbfolge

Die vorweggenommene Erbfolge stellt eine Vermögensübertragung unter Lebenden im Hinblick auf eine künftige Erbfolge dar. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Übergeber dem Übernehmer das zu übertragende Vermögen ganz oder zumindest teilweise unentgeltlich zuwendet. Soweit dem Vermögensübernehmer im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung Pflichten auferlegt werden, stellt sich unter einkommensteuerlichen Gesichtspunkten die Frage, ob und inwieweit die Vermögensübertragung unentgeltlich, teilentgeltlich oder entgeltlich zu behandeln ist.

Von maßgeblicher Bedeutung für die einkommensteuerliche Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge ist der Beschluss des großen Senats des BFH zur Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge.1) Der BFH legt dabei folgende Leitsätze zugrunde:

Überträgt ein Vermögensinhaber ein der Einkünfteerzielung dienendes Privatvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, so stellen vom Vermögensübernehmer zugesagte Versorgungsleistungen weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten dar.

Sagte der Vermögensübernehmer in Hinblick auf die Vermögensübergabe sogenannte Gleichstellungsgelder an Angehörige zu, führt dies zu einem Veräußerungsentgelt des Übergebers und zu Anschaffungskosten des Übernehmers.