Autor: Nagel |
Die Parteien sollten in den Schlussbestimmungen des Unternehmenskaufvertrages Regelungen treffen über
die Kostentragungspflicht, |
die Wirksamkeit des Vertrags bei Lücken oder unwirksamen Bestimmungen (salvatorische Klausel), |
Nebenabreden, |
die Schriftform (qualifizierte Schriftformklausel), |
Abtretung und Aufrechnung, |
den Gerichtsstand/Gerichtsbarkeit sowie |
das anwendbare Recht. |
Die Parteien sind regelmäßig gut damit beraten, sich zunächst einen Überblick darüber verschaffen, welche Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss und dem Vollzug des Unternehmenskaufvertrages anfallen, bevor sie sich darauf einigen, wie sie diese Kosten untereinander aufteilen wollen. Insbesondere sollte sich keine Partei vorschnell dazu verpflichten, "die im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallenden Kosten zu tragen", wenn sie tatsächlich nur die anfallenden Notarkosten tragen will.1) Die pauschale Kostenübernahme kann nämlich im Einzelfall eine Reihe weiterer Kosten erfassen. So können beispielsweise die Kosten notwendiger Handelsregisteranmeldungen, des Grundbuchamts, Steuern (z.B. Grunderwerbsteuer) und Beraterkosten von dieser Regelung erfasst werden und dadurch Gesamtkosten anfallen, die bei weitem über das hinausgehen, was die entsprechende Partei an Kosten übernehmen wollte.
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