Steuervergünstigung durch § 34 Abs. 3 EStG ("halber" Steuersatz)

Autor: Löbe

Nach der Entwurfsbegründung zum Steuersenkungsergänzungsgesetz1) wurde der halbe durchschnittliche Steuersatz nach §  34 Abs.  3 EStG für Gewinne aus Betriebsveräußerungen und -aufgaben wieder eingeführt, um eine Sicherung der Altersvorsorge von aus dem Berufsleben ausscheidenden Unternehmern zu erreichen. Diese Regelung ist dem bis 1998 geltenden ermäßigten Steuersatz nachgebildet. Gleichzeitig weist sie bei den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme Parallelen zur Freibetragsregelung nach §  16 Abs.  4 EStG auf.

Mit Wirkung ab 2004 wurde §  34 Abs.  3 EStG geändert. Der ermäßigte Steuersatz beträgt nun 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 %.

Im Folgenden wird dargestellt, wann der Ansatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes des §  34 Abs.  3 EStG Anwendung findet und ob er in jedem Fall günstiger als die Fünftelungsregelung des §  34 Abs.  1 EStG ist, sodass eventuell diese Entlastungsmaßnahme gewählt werden sollte, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Voraussetzungen

Einzelne Voraussetzungen