Eintritt eines Kommanditisten

Autor: Linnartz

Der Eintritt eines Kommanditisten in die Kommanditgesellschaft kommt regelmäßig nicht zwischen der Kommanditgesellschaft und dem Aufzunehmenden, sondern zwischen den bisherigen Gesellschaftern und dem neuen Gesellschafter zustande. Die Aufnahme des neuen Gesellschafters führt zum Abschluss eines neuen Gesellschaftsvertrages. Dies ergibt sich daraus, dass die mitgliedschaftliche Beteiligung des neuen Gesellschafters am Vermögen der Kommanditgesellschaft, an deren Gewinn und Verlust sowie seine Mitwirkungsrechte in der Kommanditgesellschaft auf die bisherigen Gesellschafter einwirken.

Die Einbringung von Wirtschaftsgütern durch den neuen Gesellschafter - sofern dieser als Unternehmer handelt - ist auf die Verschaffung der gesamthänderischen Beteiligung an der bereits bestehenden Gesellschaft gerichtet.1) Der in die Kommanditgesellschaft Eintretende leistet somit an die Gesellschaft, um gerade hierdurch seine Beteiligung an dieser zu begründen. Die Übertragung der Wirtschaftsgüter korrespondiert somit mit der Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung. Beide Leistungen stehen daher in einem unmittelbaren Zusammenhang.