Archiv Sonstige Steuern 9/6 Freiberufliche Kooperationsformen 9/6.1 Personengesellschaften |
Steuerrecht |
Autor: Löbe |
Die Gewinne der Personengesellschaften werden einheitlich und gesondert festgestellt und ertragsteuerlich nicht auf Ebene der Gesellschaft besteuert (§§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO). Die Besteuerung der Gewinne der Personengesellschaften erfolgt im Rahmen der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuerveranlagungen der jeweiligen Gesellschafter und nicht bei der Personengesellschaft selbst.
BeispielAn der Rechtsanwalts-GbR sind A und B als Gesellschafter beteiligt. Die GbR hat im Jahr 2016 einen Gewinn aus selbständiger Arbeit i.H.v. 120.000 € erzielt. |
Der von der GbR erwirtschaftete Gewinn ist nicht von der GbR zu versteuern. Vielmehr ist dieser gesondert und einheitlich festzustellen und unterliegt bei den Gesellschaftern A und B der Einkommensteuer (als Einkünfte aus selbständiger Arbeit).
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