Regelungen des § 34 EStG

Autor: Löbe

Zur Vermeidung einer erhöhten Progression bei dem Bezug von außerordentlichen Einkünften sieht das Einkommensteuergesetz zwei Möglichkeiten vor. Zum einen kann die Fünftelungsregelung nach §  34 Abs.  1 EStG zur Anwendung kommen. §  34 Abs.  1 EStG ist grundsätzlich bei allen Einkunftsarten anwendbar. Alternativ kann der Ansatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes nach §  34 Abs.  3 EStG beantragt werden (sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen). §  34 Abs.  3 EStG ist insbesondere nur auf Einkünfte i.S.d. §  34 Abs.  2 Nr. 1 EStG anzuwenden.