Autor: Löbe |
Zur Vermeidung einer erhöhten Progression bei dem Bezug von außerordentlichen Einkünften sieht das Einkommensteuergesetz zwei Möglichkeiten vor. Zum einen kann die Fünftelungsregelung nach § 34 Abs. 1 EStG zur Anwendung kommen. § 34 Abs. 1 EStG ist grundsätzlich bei allen Einkunftsarten anwendbar. Alternativ kann der Ansatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 EStG beantragt werden (sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen). § 34 Abs. 3 EStG ist insbesondere nur auf Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG anzuwenden.
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