Ausübung des Bewertungswahlrechts

Autor: Ott

Ansatz bei Buchwertfortführung

Wird der Antrag auf Buchwertfortführung gestellt, so ergeben sich die im nachstehenden Beispielsfall dargestellten Konsequenzen:

Beispiel

Einzelunternehmer A will das Besitz-Unternehmen ab dem 01.01.2014 in die A-GmbH (Stammkapital bisher 25.000 Euro; Stammkapitalerhöhung 50.000 Euro) einbringen. Die Anschaffungskosten der Anteile an der A-GmbH belaufen sich auf 25.000 Euro. Das Einzelunternehmen weist zum 31.12.2013 folgende Bilanz auf:

Bilanz zum 31.12.2013

 

Buchwert

 

gemeiner Wert

 

 

 

 

Anlagevermögen

200.000 Euro

 

400.000 Euro

 

Eigenkapital

 

50.000 Euro

Umlaufvermögen

30.000 Euro

 

30.000 Euro

 

Verbindlichkeiten

 

180.000 Euro

selbst geschaffener Firmenwert

0 Euro

 

300.000 Euro

 

 

 

 

 

230.000 Euro

 

730.000 Euro

 

 

 

230.000 Euro

Die Einbringung lässt sich völlig steuerneutral gestalten, wenn die GmbH das eingebrachte Vermögen nach §  20 Abs.  2 UmwStG mit dem Buchwert ansetzt. Die Eröffnungsbilanz der GmbH zeigt dann z.B. folgendes Bild:

Eröffnungsbilanz der A-GmbH zum 01.01.2014

Anlagevermögen bisher

 

10.000 Euro

 

Gez. Kapital bisher

25.000 Euro

 

Anlagevermögen neu

 

200.000 Euro

 

Gez. Kapital neu

50.000 Euro

75.000 Euro

Umlaufvermögen bisher

 

90.000 Euro

 

Verbindlichkeiten bisher

75.000 Euro

 

Umlaufvermögen neu

 

30.000 Euro

 

Verbindlichkeiten neu

180.000 Euro