Unentgeltliche Übertragungen

Autor: Ott

Werden im Privatvermögen gehaltene Anteile an einer GmbH i.S.d. §  17 EStG (Beteiligung von mindestens 1 %) unentgeltlich im Wege der Schenkung übertragen, so liegt keine Veräußerung i.S.d. §  17 EStG vor. Vielmehr übernimmt der Erwerber nach §  17 Abs.  2 Satz 5 EStG die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers. Daraus folgt, dass ein unentgeltlicher Erwerb von GmbH-Anteilen grundsätzlich keine ertragsteuerlichen Konsequenzen auslöst. Der Erbe tritt in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein und führt die steuerliche Qualität der Anteile (z.B. sperrfristverhaftete Anteile) sowie die Anschaffungskosten (einschließlich nachträglicher Anschaffungskosten) fort. Jedoch sind folgende Besonderheiten zu beachten:

Besonderheiten

Erwirbt eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person Anteile i.S.d. §  17 EStG, können nach §  6 Abs.  1 Satz 2 Nr. 1 AStG die eintreten. Voraussetzung ist, dass der Erwerber der Anteile insgesamt mindestens zehn Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war und die unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts beendet wurde. Für die Berechnung der Zehnjahresfrist werden bei einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge nach §  Abs.  auch die Zeiträume mit berücksichtigt, in denen der Rechtsvorgänger bis zur Übertragung der Anteile in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war.