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Die Haftung des Testamentsvollstreckers ist in § 2219 BGB geregelt. Sie stellt eine strenge Haftung für jedwedes Verschulden bei der Amtsführung des Testamentsvollstreckers dar und ist damit ein Gegenstück zu der ziemlich umfassenden Machtstellung, die der Testamentsvollstrecker gegenüber dem von ihm verwalteten Nachlass innehat.
§ 2219 BGB lautet: "(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich. (2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner."
Zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben oder Vermächtnisnehmer wird durch die Bestimmung des § 2219 BGB ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet.
Das Gesetz legt die klassischen Voraussetzungen einer Haftung als Tatbestandsmerkmale fest:
Der Testamentsvollstrecker muss die ihm obliegenden Verpflichtungen verletzt haben. |
Es muss ihm ein Verschulden zur Last fallen und aus dieser schuldhaften Pflichtverletzung muss |
kausal ein Schaden entstehen. |
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