Ausgewählte erbschaft- und schenkungsteuerliche Beratungsschwerpunkte

Sonstige Steuern 

Ausgewählte erbschaft- und schenkungsteuerliche Beratungsschwerpunkte

Autor: Wenhardt

Abzugsbetrag nach §  13a Abs.  2 ErbStG

Zur Regelverschonung nach §  13a Abs.  1 ErbStG gehört auch ein Abzugsbetrag (§  13a Abs.  2 ErbStG). Der Abzugsbetrag beträgt 150.000 € und ist gleitend ausgestaltet, d.h., er schmilzt ab bis auf 0 €. Dabei wird der Abzugsbetrag angewendet auf den Teil des auf einen Erwerber übergegangenen begünstigten Vermögens, der nach Anwendung des Verschonungsabschlags verbleibt.

Beispiel

Der Erblasser E hat seinem Sohn S einen Betrieb geschenkt. Das begünstigte Vermögen beträgt 1,5 Mio. €. Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden. Ein Antrag auf Optionsverschonung wird von S nicht gestellt.

Lösung

Für den zugewendeten Betrieb kann S die Regelverschonung nach §  13a Abs.  1 und 2 ErbStG in Anspruch nehmen. Dies sind der 85%ige Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag.

Es ist wie folgt zu rechnen:

a) Berechnung des Verschonungsabschlags (§  13a Abs.  1 ErbStG)

begünstigtes Betriebsvermögen

1.500.000 €

abzgl. Verschonungsabschlag (85 % von 1,5 Mio. €)

– 1.275.000 €

verbleibender Wert

225.000 €

b) Berechnung des gleitenden Abzugsbetrags (§  13a Abs.  2 ErbStG)

Der Abzugsbetrag ermittelt sich aus dem verbleibenden Wert; dabei ist folgendes Schema heranzuziehen:

Abzugsbetrag

 

150.000 €