Ausscheiden eines Miterben ohne Abfindung

Autor: Löbe

Grundsätzlich kann jeder Miterbe gem. §  2042 BGB die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Die Auseinandersetzung ist die Liquidation des Nachlasses durch Abwicklung aller schwebenden Geschäfte, Befriedigung der Nachlassgläubiger sowie anschließender Teilung des verbleibenden Restnachlasses unter den Miterben. Eine Variante der Auseinandersetzung der Erben stellt die Abschichtung dar, bei der einzelne Miterben gegen Übertragung von Nachlassgegenständen oder gegen Gewährung einer Abfindung aus der Miterbengemeinschaft ausscheiden. Eine andere Form der Teilauseinandersetzung ist das Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft, ohne eine Abfindung zu erlangen. In beiden Fällen ist das Ausscheiden des Miterben aus der Erbengemeinschaft damit verbunden, dass den verbleibenden Miterben sein Anteil am Gemeinschaftsvermögen anwächst (§  738 BGB).

Die ertragsteuerliche Behandlung des Vorgangs richtet sich zum einen danach, ob es sich um einen reinen Betriebsvermögensnachlass oder um einen Mischnachlass handelt. Zum anderen ist von Bedeutung, in welcher Art und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird. Damit einher geht die Abgrenzung des entgeltlichen vom unentgeltlichen Rechtsgeschäft, was insoweit von Bedeutung ist, als ein Miterbe, der ohne Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, ertragsteuerlich als unentgeltlicher weichender Erbe betrachtet wird.