Steuerfreiheit von Gewinnausschüttungen

Autor: Löbe

Die (teilweise) Steuerfreiheit von laufenden Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen im Betriebsvermögen richtet sich nach der Rechtsform des Anteilseigners.

Einzelunternehmer

War bis 2008 das Teileinkünfteverfahren auf betriebliche wie auch private Einkünfte bezogen, so wurde durch die Einführung der Abgeltungsteuer die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei Kapitaleinkünften auf Gewinneinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab Veranlagungszeitraum 2009 beschränkt. Hierdurch ergeben sich gravierende Unterschiede zwischen dem Bezug von Kapitaleinkünften im betrieblichen Bereich und im privaten Bereich. Vor allem bei fremdfinanzierten Beteiligungen ergeben sich erhebliche Unterschiede: Während im Bereich der Abgeltungsteuer nur ein pauschalierter Abzug von Werbungskosten nach §  20 Abs.  9 EStG möglich ist, kommt nach §  3c Abs.  2 EStG im Betriebsvermögen ein Abzug von 60 % in Betracht.

Aus der Zugehörigkeit der GmbH-Anteile zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens folgt, dass u.a. Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen sind, sondern Betriebseinnahmen (§  20 Abs.  8 EStG). In diesem Zusammenhang ist der Katalog des §  3 Nr. 40 EStG von Bedeutung. Hiernach sind solche Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen teilweise steuerfrei.

Gewinnanteile und sonstige Bezüge