Grunderwerbsteuer

Autor: Löbe

Die Grunderwerbsteuer ist wie die Erbschaft- und Schenkungsteuer eine Rechtsverkehrssteuer.1) Während das Grunderwerbsteuerrecht grundsätzlich auf das (i.d.R. zeitlich frühere) Verpflichtungsgeschäft abzielt, knüpfen die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Umsatzsteuer an das (i.d.R. zeitlich spätere) Verfügungs- bzw. Erfüllungsgeschäft an.

Der Grunderwerbsteuer unterliegt der Rechtsträgerwechsel eines Grundstücks. Die steuerpflichtigen Rechtsvorgänge richten sich auf den mittelbaren, unmittelbaren oder fiktiven Erwerb eines Grundstücks oder auf den Eigentumsübergang als solchen und sind in §  1 GrEStG abschließend aufgezählt. Die Entstehung der Grunderwerbsteuer ist nach Maßgabe der Erwerbstatbestände des §  1 GrEStG überwiegend an bürgerlich-rechtlich bzw. vollstreckungsrechtlich genau definierte Rechtsvorgänge geknüpft. Besteuert wird der - ggf. nur fingierte - Rechtsvorgang als solcher, und zwar um des in der Rechtsänderung selbst enthaltenen Ergebnisses willen.

Kein Rechtsträgerwechsel