»... Der Gesellschaftsanteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft als der Inbegriff seiner Rechtsbeziehungen aus dem Gesellschaftsverhältnis zu der Gesellschaft, zu deren Vermögen und zu den übrigen Gesellschaftern (BGHZ 65,
Indessen kann das Erbrecht die Rechte des Erblassers nur so auf dessen Rechtsnachfolger weiterleiten, wie es sie beim Erbfall vorfindet. Das hat der Senat in der angeführten Entscheidung ausdrücklich betont. Demgemäß muß es das Erbrecht ohne weiteres hinnehmen, wenn ein Recht oder eine Rechtsstellung des Erblassers nicht oder nur beschränkt vererblich ist. Das ist bei einem Gesellschaftsanteil (BGHZ 22,
Mit seiner Auffassung, daß ein durch Erbfolge an einen Erben des verstorbenen Gesellschafters gelangter Gesellschaftsanteil zum Nachlaß gehört, sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der ständ. Rechtspr. des BGH und der ganz überwiegenden Meinung des gesellschaftsrechtlichen Schrifttums [folgen Hinw.]. Auch in seiner jüngsten einschlägigen Entscheidung v. 30. 4. 1984 hat der II. Zivilsenat des BGH den Gesellschaftsanteil des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft unter Bezugnahme auf das Senatsurteil .. FamRZ 1983,
In der Rechtspr. des BGH hat der frühere IV. Zivilsenat lediglich in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung .. (LM, HGB § 105 Nr. 6) ausgesprochen, die Teilhaberrechte an einer Personenhandelsgesellschaft fielen bei der Vererbung nicht in den Nachlaß. Diese Auffassung ist spätestens seit der Entscheidung des IV. Zivilsenats (BGHZ 69,
Obwohl der erk. Senat bei der Betonung der Nachlaßqualität eines vom gesamthänderisch gebundenen Nachlaß getrennt und im Wege der Sondererbfolge auf einen Gesellschafter-Erben übergegangenen Gesellschaftsanteils somit an sich keine neue Erkenntnis ausgesprochen hat, ist diese Auffassung auf Widerspruch von Ulmer (NJW 1984,