FG Thüringen - Urteil vom 17.12.2014
4 K 402/12
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; AO § 47; EStG § 25 Abs. 3; AO § 170 Abs. 1; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 108 Abs. 3; AO § 110;
Fundstellen:
DStR 2016, 10

Kein Hinausschieben des Ablaufs der Festsetzungsfrist aufgrund der Fristenregelung des § 108 Abs. 3 BGB Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Ablauf von Festsetzungsfristen

FG Thüringen, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 4 K 402/12

DRsp Nr. 2015/13421

Kein Hinausschieben des Ablaufs der Festsetzungsfrist aufgrund der Fristenregelung des § 108 Abs. 3 BGB Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Ablauf von Festsetzungsfristen

1. Auf den Ablauf der Festsetzungsfrist ist § 108 Abs. 3 BGB nicht anwendbar, denn ein bereits gem. § 47 AO erloschener Anspruch kann nicht wieder aufleben. Mithin endet die Festsetzungsfrist für den am Silvestertag, dem letzten Tag der Festsetzungsfrist, einem Samstag zur Post gegebenen Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht erst mit Ablauf des nächsten Werktages. 2. Die Vorschrift des § 108 BGB gilt grundsätzlich nur für sog. Handlungs- und Erklärungsfristen. Eine solche ausdrücklich gesetzliche bestimmte Handlungsfrist beinhaltet § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG in der alten Fassung nicht jedoch die durch das JStG 2008 eingefügte Gesetzesfassung. 3. Festsetzungsfristen fallen nicht unter die Fristen i. S. d. § 110 Abs. 1 AO und sind damit nicht wiedereinsetzungsfähig (vgl. BFH-Rechtsprechung).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; AO § 47; EStG § 25 Abs. 3; AO § 170 Abs. 1; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 108 Abs. 3; AO § 110;

Tatbestand