Hinweise:
C. Ebenso KG, FamRZ 1974, 91 und SchlHOLG, SchlHA 1980, 70. Nach Meinung des BGH sei hier eine zweckmäßige Lösung zu wählen, die der Interessenlage der Parteien entspreche. Sie dürfe den Schuldner nicht über Gebühr belasten und solle es dem Gläubiger ermöglichen, einen Gutachter seines Vertrauens zu bestellen. Wenn zur Feststellung des Wertes von Vermögensgegenständen des auskunftspflichtigen Ehegatten die Hilfe eines Sachverständigen notwendig sei, sollten sich beide Parteien auf einen gemeinsam ausgewählten Sachverständigen einigen und dessen Bezahlung regeln. Gelinge das nicht, sei den Interessen des auskunftsberechtigten Ehegatten nicht ausreichend gedient, wenn er vom anderen verlangen könne, daß dieser einen Sachverständigen bestelle, bezahle und dann dessen Gutachten übermittle. Denn er werde dem vom Schuldner beauftragten Sachverständigen meist nicht im gleichen Maße vertrauen wie einem selbst ausgewählten. Der auskunftspflichtige Ehegatte müsse die Ermittlung lediglich dulden, insbesondere gestatten, daß der Sachverständige die Unterlagen prüfe, den Gegenstand besichtige und das zur Bewertung Erforderliche vornehme. Diese Lösung wirke auch darauf hin, daß der Auskunftsberechtigte den Anspruch auf Zuziehung eines Sachverständigen nur erhebe, wenn die Zuziehung wirklich notwendig sei und trage damit zu einer Versachlichung des Streites bei.
D. Soweit der auskunftsberechtigte Ehegatte Wertermittlung durch einen Sachverständigen verlangen kann, hat er die Kosten der Begutachtung zu tragen.
D. Anderer Ansicht: OLG München, FamRZ 1982, 279.